Aktionärsgemeinschaftder Banque d'Orient · Τράπεζα της Ανατολής

Die Dokumente

Die wichtigsten Dokumente des Falles, jeweils mit ihrem Faksimile. Eine Auswahl aus einem Archiv von 1.186 Dokumenten; das vollständige Verzeichnis wird in den Büchern veröffentlicht.

Gründung und Satzung, 1904 bis 1931

4 Dokumente
Königliches Dekret und Satzung der „Banque d'Orient“, Amtsblatt der Regierung A 277/1904
D017. Dezember 1904

Königliches Dekret und Satzung der „Banque d'Orient“, Amtsblatt der Regierung A 277/1904

Amtsblatt der Regierung des Königreichs Griechenland

Genehmigung der Gründung und der Satzung (Urkunde 122747 vom 6. Dezember 1904, Notar Ilias Glykofrydis). Kapital 10.000.000 Franken in 80.000 Inhaberaktien zu je 125 Goldfranken.

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Depesche des französischen Geschäftsträgers in Konstantinopel über die Gründung der „Orient Bank“
D0212. Juli 1905

Depesche des französischen Geschäftsträgers in Konstantinopel über die Gründung der „Orient Bank“

Französische Botschaft bei der Hohen Pforte; Archive des französischen Finanzministeriums

Beschreibt die neue Bank: gegründet auf Initiative der Nationalbank von Griechenland mit deutschem Kapital (Nationalbank für Deutschland), Sitz in Athen, Kapital von 10 Millionen Franken voll eingezahlt, unter dem Vorsitz von Baron Streit, mit Agenturen in Konstantinopel, Saloniki, Alexandria, Kairo und Hamburg und einer im Aufbau befindlichen Filiale in Smyrna.

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Einführung an der Pariser Börse; Amtsblatt der Regierung 267 vom 17. August 1910
D04Juni und August 1910

Einführung an der Pariser Börse; Amtsblatt der Regierung 267 vom 17. August 1910

Comptoir National d'Escompte de Paris; Amtsblatt der Regierung

Schreiben der Comptoir National d'Escompte de Paris vom 15. Juni 1910 und Unterlagen des Vertreters der Bank an der Pariser Börse; Änderung von Artikel 6 der Satzung (Amtsblatt 267/1910).

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Inhaberaktie Nr. 190378, 125 Goldfranken
D051. Juli 1910

Inhaberaktie Nr. 190378, 125 Goldfranken

Banque d'Orient; gedruckt von Giesecke & Devrient, Leipzig und Berlin

Der Titel, auf den sich die Klage stützt. Zweisprachig, mit seinem Dividendenbogen und den Kupons 50 bis 60. Kupon 55 trägt keinen Stempel für den Vorschuss von 150 + 50 Drachmen.

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Die Verschmelzung durch Übernahme, 1931 bis 1933

4 Dokumente
Gesetz 5261/1931 „Über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften“, Amtsblatt der Regierung A 267
D0711. August 1931

Gesetz 5261/1931 „Über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften“, Amtsblatt der Regierung A 267

Amtsblatt der Regierung

Das Gesetz, unter dem die Verschmelzung stattfand. Das Archiv enthält auch seinen Entwurf, aus dem Handbuch von G. Anagnostopoulos von 1937.

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Verschmelzungsvertrag durch Übernahme 147611/1932, Amtsblatt der Regierung (Mitteilungsblatt für Aktiengesellschaften) 301/1932
D1031. Dezember 1932

Verschmelzungsvertrag durch Übernahme 147611/1932, Amtsblatt der Regierung (Mitteilungsblatt für Aktiengesellschaften) 301/1932

Notar I. Oikonomopoulos, Athen; genehmigt durch den Minister für Nationale Wirtschaft, Entscheidung 72186/1932

Der Vertrag, wie veröffentlicht. Bestimmung III: Inventur und Übergabe von Aktiva und Passiva. Bestimmung IV: Sonderliquidation, durchgeführt von der NBG als Beauftragter. Bestimmung VI: ein verzinsliches Kontokorrentkonto, „Banque d'Orient, Liquidationskonto“, zu 7 %, geführt in Drachmen, Goldfranken, Sterling, ägyptischen Pfund und Dollar, mit halbjährlich veröffentlichten Abrechnungen. Bestimmung VII: Schließung des Kontos am Ende der Liquidation. Bestimmung VIII: Verteilung des Saldos an die Inhaber der 280.000 Aktien, zu je einem 280.000stel pro Aktie.

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Mitteilung der Athener Börse: die Banque d'Orient in Liquidation
D1215. und 19. Februar 1933

Mitteilung der Athener Börse: die Banque d'Orient in Liquidation

Athener Börse; Oikonomikos Tachydromos

Die Börsenmitteilung vom 15. Februar 1933 und die Ausgabe des Oikonomikos Tachydromos vom 19. Februar 1933 mit der Ankündigung der Verschmelzung durch Übernahme.

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Schreiben der Rechtsabteilung der NBG über die Rechtsnatur des Vorschusses von 150 + 50 Drachmen
D1317. Mai 1933

Schreiben der Rechtsabteilung der NBG über die Rechtsnatur des Vorschusses von 150 + 50 Drachmen

Nationalbank von Griechenland, Rechtsabteilung

Die 150 Drachmen je Aktie seien „ein Entgelt, das auf die Rückgabe eines Teils des Aktienkapitals wegen der Auflösung der Bank gerichtet ist“, die 50 Drachmen der Preis für die Kundschaft; auf die Vorschüsse finde die dreißigjährige Verjährung Anwendung.

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Die Sonderliquidation, 1933 bis 1936

5 Dokumente
„Katholikon“: das Hauptbuch des Kontokorrentkontos der Sonderliquidation
D141933 bis August 1938

„Katholikon“: das Hauptbuch des Kontokorrentkontos der Sonderliquidation

Nationalbank von Griechenland; Kopie beglaubigt vom Historischen Archiv der NBG

Das 7. Buch des Kontos „Banque d'Orient, Liquidationskonto“, 73 Seiten, jede von zwei Angestellten der NBG beglaubigt. Einträge in Drachmen, Goldfranken, ägyptischen Pfund, Sterling und Dollar bis August 1938; Honorare an die drei Sonderliquidatoren 1937 und 1938. Es enthält keine Gutschrift für den Wert des Gebäudes in der Sofokleous-Straße 6.

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Abrechnung der Liquidationskonten zum 30. Juni 1936: veröffentlichte und unterzeichnete Fassung
D1830. Juni 1936

Abrechnung der Liquidationskonten zum 30. Juni 1936: veröffentlichte und unterzeichnete Fassung

Nationalbank von Griechenland; Eleftheron Vima

Die Abrechnung, wie sie in der Eleftheron Vima veröffentlicht wurde, und die Fassung, die die NBG vor Gericht vorlegte, mit dem Siegel der Bank und einer Unterschrift, die Gouverneur Ioannis Drosopoulos zugeschrieben wird. Es ist die einzige unterzeichnete Liquidationsabrechnung in der Akte und Gegenstand des forensischen Gutachtens D49.

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Protokoll der Sonderliquidatoren: Weisung der Geschäftsleitung der NBG zur Einstellung der Arbeiten
D2023. Dezember 1936

Protokoll der Sonderliquidatoren: Weisung der Geschäftsleitung der NBG zur Einstellung der Arbeiten

Sonderliquidatoren der Banque d'Orient

Handschriftliches Protokoll einer Sitzung der Liquidatoren Agapitos, Kouris und Kouklelis, bei der der Vertreter der Geschäftsleitung der NBG die Entscheidung bekannt gibt, die Liquidationsarbeiten einzustellen und das Personal zum 28. Dezember 1936 zu entlassen.

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Protokolle der letzten Sitzungen der Sonderliquidatoren
D21Oktober bis Dezember 1936

Protokolle der letzten Sitzungen der Sonderliquidatoren

Sonderliquidatoren der Banque d'Orient

Die Protokolle verzeichnen anhängige Prozesse, uneingezogene Forderungen und Grundvermögen. Sie enthalten keine Schlussrechnung, keine Verteilungsbilanz und keine Feststellung, dass die Arbeit abgeschlossen sei.

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Die nicht unterzeichnete „Abrechnung zum 28. Dezember 1936“ und ihre behauptete Veröffentlichung in der La Bourse Égyptienne
D2229. Dezember 1936; Oktober 1937

Die nicht unterzeichnete „Abrechnung zum 28. Dezember 1936“ und ihre behauptete Veröffentlichung in der La Bourse Égyptienne

Nationalbank von Griechenland; Bibliothèque nationale de France

Eine Abrechnung mit der Überschrift „Abrechnung der Liquidationskonten der Banque d'Orient zum 28. Dezember 1936“, erstellt am 29. Dezember 1936, nicht unterzeichnet, mit einem schmalen Streifen am unteren Rand, überschrieben „Schlussabrechnung“. Die NBG behauptet, sie sei im Oktober 1937 in der La Bourse Égyptienne veröffentlicht worden; die Bibliothèque nationale de France antwortete, sie könne die Echtheit dieser Ausgabe nicht bestätigen.

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Nach dem „Ende“, 1937 bis 1966

9 Dokumente
Schreiben der Westminster Bank Ltd, London, zur „Banque d'Orient in Liquidation“
D2716. März, 4. April und 8. Mai 1939

Schreiben der Westminster Bank Ltd, London, zur „Banque d'Orient in Liquidation“

Westminster Bank Ltd, Foreign Branch Office; Nationalbank von Griechenland

Die Westminster Bank fragt, ob 1933 eine erste Zahlung von 200 Drachmen geleistet wurde, ob eine spätere Zahlung erfolgte, und bittet um eine Kopie der Liquidationskonten und des Berichts der Liquidatoren; Antwort der NBG vom 4. April 1939 und Mahnung vom 8. Mai 1939.

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Schreiben des Finanzministeriums (Nr. 249552) an die NBG „als Liquidatorin der Banque d'Orient“
D2928. November 1939

Schreiben des Finanzministeriums (Nr. 249552) an die NBG „als Liquidatorin der Banque d'Orient“

Königreich Griechenland, Finanzministerium, Generaldirektion für das öffentliche Rechnungswesen

Das Ministerium bittet um Mitteilung, „auf welche Weise die Rückzahlung des Kapitals der genannten Bank festgelegt wurde, das heißt, ob der gesamte Betrag jeder Aktie auf einmal zurückgezahlt wird, oder in Raten, oder ein Teil davon auf einmal und welcher Teil“.

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Rechnungshof 636/1939 und Staatsrat 363/1940: 1.482.042 Drachmen Schuld gegenüber der Banque d'Orient
D3016. Juni 1939 und 8. April 1940

Rechnungshof 636/1939 und Staatsrat 363/1940: 1.482.042 Drachmen Schuld gegenüber der Banque d'Orient

Rechnungshof; Staatsrat (Plenum)

Die NBG focht die Entscheidung 636/1939 des Rechnungshofs vor dem Staatsrat an, ausdrücklich auftretend als Liquidatorin der in Liquidation befindlichen Banque d'Orient. Das Plenum des Staatsrats wies den Antrag am 8. April 1940 ab. Die Schuld des Staates gegenüber der Banque d'Orient, 1.482.042 Drachmen, blieb bestehen.

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Bericht der NBG für die Jahre 1941 bis 1944, an die Generalversammlung vom 29. Dezember 1945
D3229. Dezember 1945

Bericht der NBG für die Jahre 1941 bis 1944, an die Generalversammlung vom 29. Dezember 1945

Nationalbank von Griechenland

Der gedruckte Bericht der Geschäftsleitung der NBG an ihre eigenen Aktionäre erwähnt die Fortsetzung und die noch offenen Geschäfte der Liquidation der Banque d'Orient.

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Bescheinigung der Crédit Lyonnais, Marseille, über die Hinterlegung von Aktien der Banque d'Orient
D3414. April 1951

Bescheinigung der Crédit Lyonnais, Marseille, über die Hinterlegung von Aktien der Banque d'Orient

Crédit Lyonnais, Filiale Marseille

Die Bank bescheinigt, dass sie für eine Kundin Aktien der Banque d'Orient zu 125 Goldfranken verwahrt, mit Kupons ab Nr. 54.

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Französische Vorschriften von 1951 zur Umwandlung von Wertpapieren in Namenspapiere, Schreiben des Handelsministeriums an die NBG, Pariser Stempel von 1951 und 1954
D351951 bis 1954

Französische Vorschriften von 1951 zur Umwandlung von Wertpapieren in Namenspapiere, Schreiben des Handelsministeriums an die NBG, Pariser Stempel von 1951 und 1954

Französische Republik; griechisches Handelsministerium; Pariser Börse

Die französischen Vorschriften von 1951 führen Aktien der Banque d'Orient ausdrücklich auf; das Handelsministerium leitet 1951 und 1953 Aktien der Banque d'Orient an die NBG weiter; Titel im Archiv tragen Pariser Stempel (Juni 1951, Mai 1954) sowie den Stempel des griechischen Generalkonsulats in Paris.

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Französische Bescheinigung über die Zahlung von Erbschaftssteuer auf sieben Aktien der Banque d'Orient
D363. Januar 1956

Französische Bescheinigung über die Zahlung von Erbschaftssteuer auf sieben Aktien der Banque d'Orient

Französische Republik, Finanzministerium; Notar Albert Scheubert, Saudrupt (Meuse)

Der französische Staat erhob Erbschaftssteuer auf sieben Aktien zu 125 Goldfranken mit den Nummern 133.733 bis 133.737, 134.534 und 134.535, zwanzig Jahre nach 1936. Diese sieben Titel befinden sich heute im Historischen Archiv der NBG, das die Kopie beglaubigte.

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Schreiben der ägyptischen Filialen der NBG: „Einschränkung der Liquidationsarbeiten“ und „noch anhängige Gerichtsverfahren“
D3717. Februar 1965

Schreiben der ägyptischen Filialen der NBG: „Einschränkung der Liquidationsarbeiten“ und „noch anhängige Gerichtsverfahren“

Banque Nationale de Grèce S.A., Agences en Égypte, en liquidation

An die Generaldirektion der NBG in Athen: Ein Mitarbeiter wird nach Kairo entsandt, um die Liquidationsarbeiten einzuschränken und Akten zu überführen, darunter die Akten der noch anhängigen Prozesse der Liquidation der ägyptischen Filialen der Banque d'Orient.

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Übergabeprotokoll des Historischen Archivs der NBG: Liquidationsakten bis 1966
D3812. September 2014

Übergabeprotokoll des Historischen Archivs der NBG: Liquidationsakten bis 1966

Nationalbank von Griechenland, Historisches Archiv

Bei der Übergabe von Dokumenten an die Aktionäre hält das Historische Archiv der NBG fest, dass es Akten der Liquidation der Banque d'Orient mindestens bis 1966 verwahrt; für spätere Jahre liefert es nichts.

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Die Suche nach dem Vertrag, 2008 bis 2016

5 Dokumente
Gutachten 52/2008 des Rechtsrats des Staates: Eine aufgelöste Bank behält ihre Rechtspersönlichkeit, bis die Liquidation rechtmäßig abgeschlossen ist
D3930. Januar 2008

Gutachten 52/2008 des Rechtsrats des Staates: Eine aufgelöste Bank behält ihre Rechtspersönlichkeit, bis die Liquidation rechtmäßig abgeschlossen ist

Rechtsrat des Staates, Abteilung A; angenommen durch den Wirtschaftsminister am 20. Februar 2008

Auf eine Anfrage des Entwicklungsministeriums zu einer 1929 aufgelösten Vorkriegs-Bankgesellschaft: Eine Gesellschaft in Liquidation behält ihre Rechtspersönlichkeit, unabhängig davon, wie viele Jahrzehnte vergangen sind und ob sie im heutigen Handelsregister geführt wird, bis zur Verwertung, Rechnungslegung und Verteilung an die Aktionäre.

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Entscheidung des Gerichts Erster Instanz Athen (Einzelrichter) von 2012 (einstweilige Maßnahmen): Vorlage von Dokumenten
D412012

Entscheidung des Gerichts Erster Instanz Athen (Einzelrichter) von 2012 (einstweilige Maßnahmen): Vorlage von Dokumenten

Gericht Erster Instanz Athen, Einzelrichter

Erkennt das rechtliche Interesse der Aktionäre der Banque d'Orient an und ordnet die Vorlage von Dokumenten durch die NBG an.

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Bescheinigung des Entwicklungsministeriums (K2-5492): kein Dokument über den Abschluss der Verschmelzung oder der Liquidation im Register
D449. Oktober 2013

Bescheinigung des Entwicklungsministeriums (K2-5492): kein Dokument über den Abschluss der Verschmelzung oder der Liquidation im Register

Entwicklungsministerium, Direktion für Aktiengesellschaften

Kein Dokument, keine Bilanz und keine Entscheidung über den Abschluss der Verschmelzung und der Liquidation der Banque d'Orient wurde im Handelsregister eingereicht oder veröffentlicht.

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Antrag auf eine vollständige Kopie des Vertrags und Antwort der NBG (Nr. 1007273770-14): „nicht im Archiv der Bank befindlich“
D4720. Februar und 2. März 2014

Antrag auf eine vollständige Kopie des Vertrags und Antwort der NBG (Nr. 1007273770-14): „nicht im Archiv der Bank befindlich“

Nationalbank von Griechenland, Sekretariat des Verwaltungsrats

Auf den Antrag vom 20. Februar 2014 auf eine vollständige Kopie des Verschmelzungsvertrags samt Anlagen antwortet die NBG am 2. März 2014, der Vertrag sei in ihrem Archiv nicht auffindbar.

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Forensisches Urkundengutachten von Emily J. Will, D-BFDE, zur Unterschrift auf der Abrechnung vom 30. Juni 1936
D491. November 2016

Forensisches Urkundengutachten von Emily J. Will, D-BFDE, zur Unterschrift auf der Abrechnung vom 30. Juni 1936

Emily J. Will, zertifizierte forensische Urkundenprüferin, Raleigh, North Carolina

Vergleich der Gouverneur Ioannis Drosopoulos zugeschriebenen Unterschrift auf der Abrechnung vom 30. Juni 1936 mit seinen echten Unterschriften auf Schreiben aus den Jahren 1912 bis 1931. Schlussfolgerung des Gutachtens: Die Unterschrift stammt nicht von ihm. Mit beglaubigter Übersetzung bei Gericht eingereicht; kein Gericht hat es geprüft.

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